Wörterbuch genealogisch-heraldischer Terminologie Buchstabe G[]
Ganerben | Erbbeteiligte, Gemeinschaft der an einem Gut (z.B. an einer Burg -> Burgfrieden) beteiligten Familienangehörigen, die in ungeteiltem Gut und Haushalt zusammenleben. |
Geburtsbrief | Urkunde, die beim Wegzug eines Bürgers oder bei Verheiratung in die Fremde angefordert und vom Pfarrer, den Schöffen oder vom Stadtrat ausgehändigt wurde. |
Geburtsurkunde | Eine Geburtsurkunde ist nach dem in Deutschland (Stand 2007) gültigen Personenstandsgesetz eine Personenstandsurkunde, die aus dem Geburtenbuch erstellt wird. Sie enthält nur den aktuellen Inhalt des Geburtseintrages, gibt nicht den personenstandsrechtlichen Werdegang einer Person wieder (zum Beispiel bei Adoption). |
Geding | 1. Sitzung der Dorfgerichte, bei denen geringe Strafsachen und bürgerliche Rechtsstreitigkeiten an einem dafür bestimmten Tag im Jahr (ungebotener Dingtag) abgehandelt wurden. Auch konnte zu außergewöhnlicher Zeit ein "gebotenes Geding" einberufen werden. Den Vorsitz führte der -> Schultheiß. 2. Vertrag, Abrede oder Übereinkunft, aber auch Satzung und Statut. |
Geleitseinnehmer | Geleitsmann; Beamter, der an einem Geleitshaus einer Fernverkehrsstraße (oft in Handelsstädten oder an Kreuzungspunkten) seit dem 15. Jh. von der Fuhrleuten eine Gebühr einzog (darum auch Geleitszolleinnehmer genannt). |
Gemeindsmann | in ländlichen Gegenden gleichbedeutend mit Bauer (Handwerker führten die Bezeichnung "Meister"). |
Genealoge | -> Historiker, der Familienforschung nach wissenschaftlichen Prinzipien ausübt. |
Genealogie | Ahnenforschung, Hilfswissenschaft der Geschichte, die sich mit der Erforschung von den Abstammungsverhältnissen der -> Geschlechter bzw. -> Familien beschäftigt. |
Gener | Schwiegersohn |
Generation | Geschlechterreihe zeitlich nebeneinanderstehender Verwandter, gewöhnlich ein Zeitraum von 25-35 Jahren -> Filiationsalter. |
Gerichtsmann | Beisitzer eines Dorfgerichts, gleichbedeutend mit -> Schöffe. |
Geschlecht | Gesamtheit einer Familie desselben gleichbenannten Stammes. |
Gesinde | Durch Gesetz oder Vertrag zu persönlichen Dienstleistungen verpflichtete und in ihrer persönlichen Freiheit stark eingeschränkte Lohnarbeiter (Knecht, Magd) bei Großbauern bzw. Guts- und Grundherren. |
Gesinderecht | Alle rechtlichen Festlegungen, die die Stellung des Gesindes in der Gesellschaft regelten. Das Gesinde unterlag der Muntgewalt seines Dienstherren und teilte dessen Gerichtsstand. |
Geswige | Schwägerin |
Gevatter (in) | Pate (Patin). |
Glos | Schwägerin |
God/Godel/Göttel | Patin. |
Gregorianischer Kalender | eingeführt ab 15. Oktober 1582, aber Achtung bis Ende 1699 galt im russischen Zarenreich eine andere abwechende (nicht julianische) Datumszählung! |